Freistellung sowie Nichtleisten von Gemeinschaftsarbeit

Auch hier gilt der Grundsatz: Wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten.

Befreit von der Gemeinschaftsarbeit sind der Vereinsvorstand (da der Vorstand aus der Natur der Sache heraus weit über die 8 Stunden Vereinsarbeit leistet) sowie Ehrenmitglieder. Bei älteren Gartenfreunden, die solchen Tätigkeiten nur noch schwer nachkommen können, kann der Vorstand über eine Befreiung entscheiden.

Wer dieser Arbeit nicht oder nur teilweise nachkommen kann, muss einen entsprechenden Beitrag in Höhe der fehlenden Stunden bezahlen. Diese Regelung soll aber nur in Ausnahmefällen angewendet werden (z.B. Krankheit oder längere Abwesenheit des Gartenfreunds). Es werden den Gartenfreunden immer (auch außerhalb der offiziellen Termine) Möglichkeiten geboten, auf ihre Pflichtstunden zu kommen.

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